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Meine Beratung im Vertragsrecht umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen jeglicher Art. In jedem Vertragsverhältnis können Störungen auftreten, z. B. wenn die gelieferte Ware oder Dienstleistung nicht dem entspricht, was vertraglich vereinbart wurde, oder aber der Kunde bzw. die Kundin zahlt schlicht nicht.
In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und welcher Vertragsinhalt konkret vereinbart wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder diejenigen Tatsachen und Umstände nachzuweisen hat, die für ihn günstig sind, d. h. auf die er z. B. seine Ansprüche stützt oder die er dem Anspruch entgegenhalten will.
In fast jedem Vertragsverhältnis ist dem Anspruchsgegner dabei die Gelegenheit zu geben, dass er seine Leistung nachbessern darf, sollte sie beim ersten Mal nicht ordnungsgemäß erbracht sein. Hierzu muss man dem Gegner in der Regel eine konkrete, angemessene Frist zur Nachbesserung mit einem genauen Ablaufdatum setzen. Als „angemessene Frist“ wird in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.
Eine solche Nachfristsetzung sollte stets schriftlich, am besten per Einwurf-Einschreiben oder zumindest per E-Mail mit Empfangsbestätigung erfolgen. Sie müssen den Zugang der Nachfrist im Zweifel vor Gericht nachweisen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können dann weitere Rechte wie Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder auch der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Die Praxis zeigt, dass Ansprüche sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich gerade an dieser Nachfristsetzung scheitern können.
Sollten Ihre Ansprüche ohne Einschaltung des Gerichts nicht erfüllt oder umgekehrt abgewehrt werden können, vertrete ich Sie gerne nach besten Kräften vor Gericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Als Rechtsanwalt bin ich – ebenso wie ein Arzt – der Erbringer einer Dienstleistung, der diese auch abrechnet. Die erste Kontaktaufnahme erfolgt per E-Mail oder Telefon; dies ist für Sie kostenfrei. Habe ich den Eindruck am Telefon, dass die Sache von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist oder andererseits erst noch weitere Schritte vor Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sind, teile ich Ihnen dies selbstverständlich mit. Die sich sonst anschließende Erstberatung in meiner Kanzlei umfasst die genaue Erfassung des Sachverhalts und eine rechtliche Einschätzung, wie die Angelegenheit mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden kann und welche Kosten dabei entstehen. Sie dauert in der Regel eine Stunde. Diese Erstberatung ist – wie bei einem Arzt – zu vergüten und nicht mehr kostenfrei. Die genauen Kosten der Erstberatung hängen vom Umfang, der Dauer und dem Wert des Gegenstands ab, d. h. Ihres wirtschaftlichen Interesses ab. Sie sind von der Rechtsanwaltsgebührenordnung jedoch gedeckelt und betragen zwischen 60 € (bei kurzen Terminen) und maximal 190 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Wenn Sie mich beauftragen, schulden Sie mir das Rechtsanwaltshonorar. Ihnen steht jedoch ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Gegner zu, wenn dieser eine Pflichtverletzung begangen hat und sich außerdem in Verzug befindet. In Verzug befindet er sich in der Regel dann, wenn die Leistung fällig war und er eine Mahnung erhalten oder seine Leistungspflicht konkret nach einem Datum im Kalender bestimmt war.
In Gewährleistungsfällen, zum Beispiel wegen Behebung eines Mangels, muss zudem eine wirksame Nachfrist gesetzt und diese abgelaufen sein.
Wurden Sie verletzt, ohne dass Sie ein Mitverschulden trifft, haben Sie im Ergebnis stets einen Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten.
Bei einer Rechtsschutzversicherung übernehme ich die Deckungsanfrage für Sie. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt meine Kosten, wenn ein versichertes Ereignis nach den zugrundeliegenden Bedingungen vorliegt. Sie können vorab eine telefonische Deckungsanfrage bei der Versicherung vornehmen. Wenn Deckung gewährt wird, rechne ich direkt mit der Versicherung ab, vorbehaltlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
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