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Sie möchten Ihr Unternehmen verkaufen oder ein anderes Unternehmen für Ihre Unternehmensgruppe hinzuerwerben? Bei solchen Unternehmenstransaktionen, kurz „Mergers and Acquisitions“ (M&A) genannt, spielen verschiedene Rechtsgebiete wie Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht ineinander.
Auch wenn jeder Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf seine Besonderheiten aufweist und unterschiedlich verläuft, so lassen sich in den meisten Fällen folgende rechtlich relevante Transaktionsstadien feststellen:
Ein Unternehmenskauf kann sich über einen längeren Zeitraum ziehen. Jeder der vorgenannten Schritte dient dazu, auf beiden Seiten das notwendige Vertrauen zu entwickeln und die wechselseitigen Interessen in den jeweiligen Stadien so weit wie möglich zu schützen. Insofern sind entsprechende schriftliche Dokumente erforderlich und üblich, die sowohl die Interessen der Verkäuferseite als auch die Käuferseite angemessen berücksichtigen.
Ich helfe Ihnen, Ihre Interessen zu wahren und sie in den Verhandlungen mit der Gegenseite durchzusetzen. Bei einer Einigung fertige ich Ihnen nach Abstimmung mit Ihnen und Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer den Unternehmenskaufvertrag, wenn Sie auf der Käuferseite stehen. Ebenso berate ich Sie als Verkäufer, um Ihre Haftung bei einem eventuellen Scheitern der Verhandlungen oder auch bei einer Einigung nach Übergang soweit wie möglich zu beschränken. Ebenso stehe ich Ihnen bei steuerlichen Fragestellungen zum Unternehmenskauf sowohl auf Verkäufer- als auch Käuferseite als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Träger eines Unternehmens ist meist eine Gesellschaft, sei es eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co KG) oder eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG). Der Käufer kann entweder die einzelnen Sachen, Rechte und Wirtschaftsgüter erwerben; dann spricht man von einem Asset Deal. Will der Erwerber hingegen die Geschäftsanteile der Personen- oder Kapitalgesellschaft erwerben, spricht man von einem Share Deal. Bei einem Share Deal gehen somit nur die Anteile an dem Unternehmen über, die Zuordnung der einzelnen passiven und aktiven Vermögensgegenstände ändert sich nicht. Relevant ist die Unterscheidung vor allem hinsichtlich der Gewährleistungsrechte und der Besteuerung.
Die Käuferseite möchte sich so gut wie möglich über das zu erwerbende Zielunternehmen informieren. Dazu wurde die Praxis eingeführt, dem Erwerber für die Detailuntersuchung sogenannte Datenräume zur Verfügung zu stellen. In einen solchen Datenraum stellt der Verkäufer sämtliche relevanten Informationen wie Jahresabschlüsse, Verträge und Mitarbeiterdaten ein, die teilweise jedenfalls anonymisiert werden und auf die im Einzelfall auch nur selbst zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte Zugriff haben. Mittlerweile sind solche Datenräume meist nicht mehr physisch existent, sondern befinden sich virtuell auf einem verschlüsselten Server.
Wörtlich versteht man darunter eine Gebühr bzw. Vergütung bei Scheitern der Vertragsverhandlungen. Bei Anbahnung eines Unternehmenskaufs entstehen auf beiden Seiten erhebliche Kosten für Beratungsdienstleistungen wie Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Abweichend von dem Grundsatz, dass jede Partei die ihr entstehenden Kosten selbst trägt, können im Einzelfall abweichende Regelungen zur Kostentragung vereinbart werden, für den Fall, dass beispielsweise eine Seite „grundlos“ die Verhandlungen abbricht. In diesem Fall sollten nicht nur die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Zahlung beansprucht werden kann, sondern auch der Zweck der Vereinbarung.
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