Startseite | Steuerstrafrecht & Steuerstrafverteidigung
Ein Steuerstrafrechtsdelikt ist kein Kavaliersdelikt. Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus kann beispielsweise Gewerbetreibenden als Nebenfolge auch die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.
Eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie mit Blick auf Sie als Person und unter Berücksichtigung Ihrer beruflichen Tätigkeit ist deshalb unerlässlich. Als Rechtsanwalt und Steuerberater mit langjähriger Erfahrung im Steuer- und Steuerstrafrecht erarbeite ich diese mit Ihnen gemeinsam, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen und nach Möglichkeit das Verfahren zeitnah und möglichst geräuschlos zu beenden.
In der Regel übernehmen die Staatsanwaltschaften den von der Betriebsprüfung mitgeteilten Sachverhalt und die daraus resultierenden Steuerfolgen als Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs. Es geht deshalb darum, bereits auf Ebene der Betriebsprüfung zu intervenieren und daraus für das Steuerstrafverfahren günstigere Feststellungen und Formulierungen zu erzielen.
Hierzu ist es notwendig, im Detail in die steuerlichen Feststellungen einzusteigen. Durch die Qualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater ist mir dies problemlos möglich
Sind Sie steuerlich von einem anderen Steuerberater beraten worden, ist dennoch eine Zusammenarbeit mit diesem während des Steuerstrafverfahrens unerlässlich. Denn es geht hier darum, für Sie günstige Abwägungskriterien herauszuarbeiten, z. B. inwieweit Sie von Ihrem Berater aufgeklärt und auf Risiken hingewiesen wurden.
Sofern Sie „vorsorglich“ einen reinen Tisch machen möchten und noch keine Maßnahmen gegen Sie eingeleitet wurden, können wir Ihnen eine umfängliche und vollständige Selbstanzeige erstellen, um im Ergebnis eine Verurteilung zu verhindern.
Generell gilt: Kommt der Finanzbeamte zu dem Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit bestehen, ist er verpflichtet, diese Informationen an die Buß- und Strafsachenstelle (abgekürzt: BuStra) zu melden. Geht es um erhebliche Beträge, wird im Anschluss auch die Steuerfahndung tätig werden, z.B. mittels einer Hausdurchsuchung.
Im Besteuerungsverfahren, d. h. bei der eigentlichen Festsetzung der Besteuerung, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Im Steuerstrafverfahren steht Ihnen dagegen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass gerade in Steuerstrafverfahren – sind die Vorwürfe nicht völlig unbegründet – häufig die Kooperation und Mitwirkung bei der Aufklärung der beste Weg ist, um einer Verurteilung zu vermeiden oder zumindest die Strafe so gering wie möglich zu halten.
Durch die Selbstanzeige erfahren die Finanzbehörden von einer Steuerstraftat, so dass im Regelfall immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Werden jedoch die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt und auch der eingetretene Steuerschaden wiedergutgemacht, wird dieses Ermittlungsverfahren ohne Gerichtsverhandlung eingestellt. Es findet dann keine Verurteilung statt und man ist nicht vorbestraft.
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