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Das private Baurecht ist eines meiner Schwerpunktthemen, dem ich mich seit nunmehr rund 20 Jahren widme.
Zum Bauvertragsrecht gehören unter anderem Ansprüche aus oder auf:
Dem Baurecht zugrunde liegt rechtlich ein Werkvertrag nach § 631 BGB oder nach VOB/B. Aufgrund der oft hohen Auftragssummen und der langen Ausführungsdauer sind Fälle aus dem Baurecht besonders streitanfällig. Das Wichtigste, worauf man als Bauherrin bzw. Bauherr oder als Bauunternehmen zunächst achten sollte, ist vor Vertragsabschluss der konkret vereinbarte „Leistungssoll“. Ausgangspunkt der meisten Streitigkeiten, auch vor Gericht, ist die Frage, was konkret zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart und geschuldet gewesen ist. Dies sollte konkret im Vertrag schriftlich festgelegt werden. Mündliche Absprachen sind im Nachhinein schwer nachweisbar, weil sie oft durch Zeugen von der anderen Seite bestritten werden. Ich prüfe für Sie gerne den Bauvertrag und passe ihn unter Berücksichtigung Ihrer Vorstellungen an.
Häufig erfolgen die ersten Auseinandersetzungen im Rahmen der Abnahme – mit der Frage, ob das Werk und die erbrachten Bauleistungen insgesamt abnahmereif sind oder noch relevante Mängel aufweisen. Bei der Abnahme ist dringend die Fertigung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls erforderlich. Private Bauherrinnen und Bauherren verfügen oft nicht über das notwendige Fachwissen, und so ist zumindest bei größeren Bauvorhaben bei Übergabe des fertiggestellten Werkes die Hinzuziehung eines privat beauftragten Sachverständigen dringend anzuraten.
Sind Mängel vorhanden, ist das Unternehmen grundsätzlich zur Behebung der Mängel verpflichtet. Dem Auftraggeber steht bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht eines angemessenen Teils der Vergütung zu, die das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB als das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten ansieht.
Kommt es in der Folge trotz konkreter Nachfristsetzung nicht zur Behebung der Mängel, stellen sich die Fragen nach der Selbstbehebung, der Beauftragung eines anderen Unternehmers oder auch der Kündigung des Bauvertrags. Vor Einleitung einer der vorgenannten Maßnahmen sollten Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da sowohl der Zustand des eigentlichen Baus als auch das Vertragsgefüge umgestaltet werden würde.
Aus Sicht des Bauunternehmens stellen sich typischerweise oft die Fragen einer unberechtigten Zahlungsverweigerung und der Durchsetzung der Vergütungsansprüche. Hierbei unterstütze ich Sie ebenfalls gerne.
Wenn Sie die Kosten der Mängelbeseitigung erstattet haben wollen, ist davon dringend abzuraten. Wenn Sie den Zustand verändern, ohne vorher eine gerichtsfeste Beweissicherung vorgenommen zu haben, können Sie die vorhandenen Mängel in einem späteren Gerichtsverfahren vermutlich nicht mehr nachweisen. Die mindestens erforderliche Maßnahme vor Veränderung ist die Begutachtung und Dokumentation durch eine Bausachverständige bzw. einen Bausachverständigen. Selbst dabei laufen Sie noch Gefahr, dass Ihr Gegner später im Prozess die Richtigkeit der Feststellungen bestreiten und Sie die Mängel nicht mehr nachweisen können. Besser ist somit die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens oder die Verständigung auf einen auch vom Bauunternehmen anerkannte Person mit Sachverständigenstatus, dessen Feststellungen sich beide Parteien verpflichten anzuerkennen.
Sie sollten ihm eine schriftliche, konkrete Frist nach dem Kalender zur Nachbesserung setzen und anschließend eine Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen. So können mit Ihnen die weiteren Schritte besprochen werden, beispielsweise ob Sie den Vertrag kündigen und ein anderes Unternehmen beauftragen sollen.
Wenn die Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart und fällig sind, besteht ein Anspruch auf Zahlung. Bei gewerblichen Auftraggebern ist zur Absicherung des Insolvenzrisikos des Auftragnehmers die Einforderung einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft anzuraten. Bis diese gestellt wird, besteht ein Zurückbehaltungsrecht.
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