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Einkommensteuer

Erstellung und Betreuung von Steuererklärungen in Coburg

Die Einkommensteuer betrifft im Grundsatz jede natürliche Person, die in Deutschland Einkünfte erzielt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten, nämlich die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
    Zu den sonstigen Einkünften zählen vor allem Renten, Unterhaltsleistungen sowie solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung aufgefordert werden oder Sie nach dem Gesetz zur Abgabe verpflichtet sind. Als Rentnerin bzw. Rentner müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2020 mehr als 9.408 € beträgt, bei Ehepaaren 18.816 €. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich in der Regel, wenn Sie Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Gleiches gilt, wenn z. B. Handwerker und Dienstleister in Ihrem Haushalt gearbeitet haben und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Auch wenn Sie einen Verlust erleiden und diesen künftig nutzen möchten, sollten Sie eine Steuerklärung abgeben.

Wir beraten Sie gerne und erstellen für Sie die Einkommensteuererklärung nach den gesetzlichen Vorgaben und nutzen dabei sämtliche legale Möglichkeiten, Ihre Steuerzahlung soweit wie möglich zu verringern.

FAQ: Fragen zur Einkommensteuer an tb.legal aus Coburg

Muss ich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Die Regelungen dazu finden sich in § 46 EStG. Danach wird eine Veranlagung unter anderem durchgeführt, wenn Sie

  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld u. Ä.) von mehr als 410 Euro haben;
  • nebeneinander von mehreren Arbeitgebern auf Lohnsteuerkarte Lohn bezogen haben;
  • und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit einem eingetragenen Faktor hatten und Sie beide gearbeitet haben;
  • bestimmte Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen haben;
  • sich haben scheiden lassen, Ihr Ehepartner verstorben ist und Sie oder Ihr Ex-Partner im selben Jahr wieder heiraten.

Kann ich nachträglich für vergangene Jahre eine Steuererklärung abgeben?

Personen, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres (der Festsetzungsfrist) eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Dies kann sich zum Beispiel lohnen, wenn Sie nachträglich erkennen, dass Sie in der Vergangenheit immer hohe Werbungskosten hatten, zum Beispiel durch lange Strecken zur Arbeit oder auch beruflich bedingte Umzüge.

Muss ich Einkünfte aus dem Ausland angeben, auch wenn diese dort versteuert wurden?

Nach § 1 gilt bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das sogenannte Welteinkommensprinzip, d. h. der Einkommensbesteuerung unterliegt das Welteinkommen. Um eine mehrfache Besteuerung im Ausland und in Deutschland zu vermeiden, hat Deutschland mit den meisten Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die festlegen, ob dem ausländischen Quellenstaat oder Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. So steht meistens ausländischen Arbeitseinkommen oder auch Mieten aus einer im Ausland belegenen Immobilie das Besteuerungsrecht allein dem ausländischen Staat zu. Jedoch bleibt Deutschland meist berechtigt, diese nach dem jeweiligen DBA in Deutschland steuerfreien Einkünfte quasi durch die Hintertür doch wieder im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die eigentlich steuerfreien Einkünfte werden dazu mit den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften für die Berechnung des Steuersatzes zusammengerechnet, sodass sich letztlich auf die rein deutschen Einkünfte ein höherer, weil progressiver Steuersatz ergibt. Die Einkünfte aus dem Ausland müssen daher in jedem Fall angegeben werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Thomas Bittorf
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