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Ausbildungskosten und Fortbildungskosten

AUS- UND FORTBILDUNGSKOSTEN

Studenten können sparen

Während Arbeitnehmer die Fortbildungskosten regemäßig ohne Beschränkung der Höhe steuerlich als Werbungskosten geltend machen können, ist dies bei den Kosten der Erstausbildung nur eingeschränkt der Fall. Worauf Studenten und Berufsanfänger achten müssen, erläutert uns Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal.

Wer studiert, hat meistens noch keine Einkünfte. Können die Kosten des Studiums dennoch geltend gemacht werden?

Bei einem Erststudium oder einer schulischen Erstausbildung können Kosten für Bücher, Studiengebühren, Fahrten zur Hochschule nur als Sonderausgaben von max. 6000 € pro Jahr abgesetzt werden. Wenn man in dem Jahr jedoch noch nichts verdient, wirken sie sich letztendlich nicht aus und gehen nach noch aktueller Rechtslage verloren. Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch derzeit, ob diese Regelung verfassungswidrig ist, weil diese Erstausbildungskosten ja der späteren Erwerbstätigkeit dienen und somit vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit sind. Damit wären die Kosten der Studienzeit zunächst als Verluste feststellbar und mit den späteren Einkünften aus der Berufstätigkeit zu verrechnen. Besser stehen Auszubildende, die gleichzeitig lernen und arbeiten oder ein duales Studium oder Masterstudium absolvieren. Hier erkennt das Finanzamt die Ausbildungskosten als Werbungskosten an, da gleichzeitig Einnahmen erzielt werden bzw. es sich bei einem Masterstudium rechtlich um ein Zweitstudium handelt. Wer direkt studiert, hat somit derzeit noch steuerliche Nachteile.

 

Was können Studenten dagegen tun?

Studenten, die ein Erststudium absolvieren, sollten ihre Bildungskosten als Werbungskosten in der „Anlage N“ gelten machen, im Mantelbogen in der Zeile 98 eine „1“ eintragen und in den ergänzenden Angaben eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags unter Verweis auf die Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts „2 BvL 23/14“ beantragen.

Geht das auch noch rückwirkend?

Wenn in der Vergangenheit noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, kann der Student aktuell vom Finanzamt noch rückwirkend bis ins Jahr 2012 (!) beantragen, die angefallenen Kosten des Studiums als Verluste festsetzen zu lassen. Die Verjährungsfrist läuft erst nach 7 Jahren ab. Die Formulare der Steuererklärungen der früheren Jahre sind beim Bundesfinanzministerium unter dem Stichwort „Formulare“ abrufbar.

Das klingt ja ganz vielversprechend. Und welche Kosten können konkret geltend gemacht werden?

Absetzbar sind sämtliche Ausbildungsgebühren, Zinsen für einen Studienkredit, Lernmittel wie Fachbücher, Laptop oder Tablet oder Arbeitszimmerausstattung. Auch Fahrtkosten zur Hochschule können pauschal mit 0,30 € je Kilometer geltend gemacht werden. Leben die jungen Erwachsenen sowohl in der Unterkunft am Ausbildungsort, als auch zu Hause bei den Eltern, können Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B. auch die Miete mit Nebenkosten) am Studienort bis zu 1000 € monatlich geltend gemacht werden. Die Verträge am Studienort sollten aber auf den Namen des Studierenden laufen und von ihm auch beglichen werden. Voraussetzung ist zudem, dass sich die Studenten im elterlichen Haus noch zu mehr als 10 % an den Haushaltskosten der Eltern beteiligen, was im Regelfall auch dokumentiert werden muss.

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Thomas Bittorf
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